Statuten
VEREIN krisenBEGLEITUNG
Art. 1
Name und Sitz: Unter dem Namen "Krisenbegleitung" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Basel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2
Ziel und Zweck: „Krisenbegleitung» bietet Familien,Institutionen der Behindertenhilfe und Psychiatrien professionelle Unterstützung bei Krisen im Zusammenhang mit herausforderndem Verhalten von Klientinnen:Klienten und engagiert sich zudem im Bereich der Wissensvermittlung, die mit dieser Unterstützung verbunden ist. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
Art.3
Mittel und Mitgliedschaft: Zur Verfolgung des Vereinszwecks erstrebt der Verein die folgenden Mittel:
- Erträge aus Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Mitgliederbeiträge
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitglieder-versammlung festgesetzt. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung die Ehren-mitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Jahresbeitragspflicht befreit. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Konsent endgültig und ohne Angabe von Gründen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Art.4
Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss / Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung an den/die Präsident:in auf den Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Mitgliederbeiträge bleiben für das gesamte Vereinsjahr geschuldet.
Ein Mitglied kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art.5
Rechte der Mitglieder: Den Mitgliedern stehen die von Gesetzes wegen zugewiesenen Rechte zu. Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zehn Tage vor deren Durchführung schriftlich einzureichen.
Art.6
Finanzierung und Haftung: Um seinen Zweck zu erreichen, bildet der Verein eine Kasse, welche aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen von Behörden, Körperschaften etc. Vermächtnissen, Schen-kungen und Finanzaktionen geäufnet wird. Die Mitgliederbeiträge sind dem Grundsatze nach beschränkt (Art. 71 Abs. 1 ZGB). Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für alle finanzwirksamen Transaktionen ist eine Doppelzeichnung notwendig. Unterschriftsberechtigt sein könnnen Präsident:in, Vize-Präsident:in sowie alle Vorstands-mitglieder.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen; jede persönliche Haftung durch Vorstand und/oder Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art.7
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.
Art.8
Die Mitgliederversammlung (MV): Die MV ist das oberste Organ des Vereins und tritt ein Mal im Jahr ordentlicherweise zusammen. Ausserordentliche MV können durch den Vorstand einberu-fen oder von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden.
Die MV wird mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen. Einladungen per e-mail sind gültig. Die MV hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten MV
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des/der Präsident:in
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Die MV wird von der/dem Präsident*in oder Vizepräsident*in geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Anwesenden, sofern diese Statuten nicht für bestimmte Ver-handlungsgegenstände ein qualifiziertes Mehr verlangen. Der/ die Vorsitzende stimmt mit und übt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid aus. Über Gegenstände, die in der Einladung nicht angekündigt werden, kann nicht entschieden werden.
Die MV wählt den/die Präsident:in für eine Amtsdauer von 1 Jahr. Die MV beschliesst über die Genehmigung der Jahresrechnung und des vom Vorstand abgelegten Jahresberichts, Statuten-änderungen und eine allfällige Auflösung des Vereins.
Über die gefassten Beschlüsse ist in jedem Fall ein Beschlussprotokoll zu führen.
Art. 9
Der Vorstand: Er besteht aus mindestens 5 Personen und konstituiert sich mit der Ausnahme des Präsient:in selbst. Er leitet die Geschäfte des Vereins und entscheidet abschliessend über die Vereinsaktivitäten. Vorbehalten bleiben die in den Statuten der MV übertragene Beschluss-kompetenzen. Er ist ermächtigt zur Führung der operativen Geschäfte einen oder eine Ge-schäftsführer:in zu ernennen, die Leiter:innen der Bereiche zu wählen, das Leitbild zu genehmi-gen und Reglemente zu erfassen, insbesondere über die Organisationen der Geschäftsführung. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme und es wird nach dem Konsentprinzip entschieden. Die minimale Mitgliederzahl beträgt 5, die maximale 9 Personen im Vorstand. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.
Art.10.
Revisionsstelle: Die MV wählt eine juristische Person als Revisionsstelle für eine Amtsdauer von 2 Jahren, die ihr über die formale und materielle Richtigkeit der angelegten Rechnung Bericht erstattet. Wiederwahl ist möglich. Der Verein lässt eine Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts zur eingeschränkten Revision durchführen. Als Revisionsstelle ist daher ein zugelassenes Revisionsunternehmen zu wählen. Die Revisor:innen sind berechtigt die Geschäftsbücher und sonstige Vereinsakten einzusehen. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Art 11.
Bereiche: Der Vorstand setzt zur Erfüllung des Vereinszwecks Bereiche ein. Die Bereiche arbeiteten nach einem vom Vorstand zu genehmigenden Leistungsauftrag.
Art 12.
Statutenänderung. Die MV kann die Vereinsstatuten nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder ändern. Eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks (Art.2) ist ausgeschlossen.
Art. 13
Auflösung des Vereins. Die MV entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder über eine allfällige Auflösung des Vereins. Das Vereinsvermögen wird nach Tilgung der Verbindlichkeiten einer anderen gemeinnützigen Organisation übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt und über eine Steuerbefreiung verfügt.
Diese Form der Statuten wurde an der Gründungsversammlung vom 27. November 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.